Satzung

Stand: 18. März 2021

Satzung

der Stiftung

„Meyer-Suhrheinrich-Stiftung“ in Münster

1. Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1)

Die Stiftung führt den Namen

Meyer-Suhrheinrich-Stiftung

(2)

Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Sitz in Münster.

 

2. Stiftungszweck

(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Alten- und Behindertenhilfe in den Stadtteilen Münster-Hiltrup und Münster-Amelsbüren.

(3)

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Beschaffung von Mitteln nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO für die Altenhilfe Zentrum St. Clemens gGmbH oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu      Verwirklichung der Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.

b) die Unterhaltungvon Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen, die Unterhaltung von barrierefreien altengerechten Wohnungen, die Unterhaltung von Wohnverbünden für  alte Menschen und Menschen mit Behinderungen, die Durchführung  von Betreuungsmaßnahmen für alte und behinderte Menschen und die Übernahme vergleichbarer Aufgaben.  Zur Umsetzung dieser Aufgaben kann sich die Stiftung auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.

(4)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(6)

Die Erben der Stifterin erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

(7)

Soweit die Stifterin nach Errichtung der Stiftung außerstande ist ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, ist die Stiftung verpflichtet, die Erträgnisse der Stiftung bis höchstens zu deren Drittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Stifterin zu verwenden.

 

3. Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

4. Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1)

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Anfangsvermögen von

100.000 DM

 (2)

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(3)

Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(4)

Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Für die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden. Die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(5)

Die Erträge aus Zustiftungen, die der Stiftung mit der Auflage zufließen, sie einer bestimmten Person oder bestimmten Personen zukommen zu lassen, sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der § 55 Nr. 1 und 58 Nr. 5 der AO und der Auflage des Stifters zu verwenden.

 

(6)

Die Verlängerung der Nutzungsdauer um 50 Jahre, d.h. bis 31.12.2083, für die Grabstätte „Meyer-Suhrheinrich“ auf dem „Alten Friedhof St. Clemens“ in Münster-Hiltrup und die dauernde Pflege dieser Anlage, insbesondere der Gräber der Stifterin – siehe Ziffer 15 in dieser Satzung – und ihres Ehemannes ist die Aufgabe der Stiftung; sie soll für eine dauernde vollflächige Bepflanzung der Gräber sorgen, an Geburts- und Namenstagen der Stifterin und ihres Ehemannes Blumensträuße auf die Gräber legen und jährlich vier Messen für die Verstorbenen der Familie Meyer-Suhrheinrich lesen lassen; dies geschieht unter Beachtung des § 58 Abs. 5 der AO.

 

5. Stiftungsmittel

(1)

Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht

-       aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

-       aus freiwilligen Zuwendungen und Spenden, soweit sie bei Leistung nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

(2)

Die Mittel der gemeinnützigen Stiftung sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

 

(3)

Es können nach Maßgabe des § 58 Nr. 5 und 6 der AO Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich und mit den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu vereinbaren ist; daneben können freie Rücklagen ach § 56 Nr. 7a der AO gebildet werden.

 

6. Stiftungsorgange

Organe der Stiftung sind

           -        das Kuratorium

-       der Stiftungsvorstand

 

7. Kuratorium

(1)

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist möglich. Die Amtszeit eines Mitglieds endet mit der Vollendung dessen 80. Lebensjahres.

(2)

Mitglieder des Kuratoriums sollen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.

(3)

Für die Kuratoriumsbesetzung gilt folgendes:

 

a) a) Zu Lebzeiten der Stifterin hat diese das Recht mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums von insgesamt bis zu vier, bei einer größeren Anzahl drei Mitglieder des Kuratoriums zu bestimmen („Stifterinnenkuratoren“). Sollte die Stifterin von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch machen oder nach ihrem Ableben, geht das Bestimmungsrecht für die Stifterinnenkuratorinnen/-kuratoren auf das Kuratorium der Meyer-Suhrheinrich-Stiftung über. Die neu ernannten Stifterinnenkuratorinnen/-kuratoren unterliegen der bischöflichen Bestätigungspflicht.

 

b) b) die restlichen Mitglieder werden durch den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde bestimmt, in deren Gemeindegebiet örtlich das Meyer-Suhrheinrich Haus an der Marktallee in 48165 Münster zuzuordnen ist.

 

c) c) die zu bestellenden Personen müssen im Tätigkeitsgebiet der Stiftung wohnen oder arbeiten und für die anstehenden Aufgaben qualifiziert sein. Über die Qualifikation entscheidet das Kuratorium.

(4)

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden.

(5)

Das Kuratorium ist zuständig für:

a) Die Wahl und Abberufung des Stiftungsvorstandes, gegebenenfalls für die Besetzung von

   Teilen des Kuratoriums gem. Artikel 7 Ziff. 3a.

  

b) die Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes

 

c) die Genehmigung des Geschäftsberichts für das abgelaufene Rechnungsjahr und des

   Haushaltsplans für das neue Rechnungsjahr

 

d) den Beschluss über die Anlage des Stiftungsvermögens

 

 e) die Beschlüsse über die Vornahme von Rechtsgeschäften, die gemäß dem Stiftungsgesetz  (NW) in seiner jeweils gültigen Fassung der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen.

 

f) die Entscheidung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten und solche, die gemäß

   Beschluss des Kuratoriums seiner Zustimmung bedürfen

 

g) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und gegebenenfalls einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers und

 

h) die Wahl einer/eines Wirtschaftsprüferin/-prüfers, die/der die Jahresrechnung bis zum 31.5. eines Jahres zu prüfen hat.

 

(6)

Das Kuratorium ist für die Stiftung ehrenamtlich tätig.

Das Kuratorium ist berechtigt, für Mitglieder des Vorstandes, auch einzelne von ihnen, angemessene Entgelte auch in pauschalierter Weise festzusetzen, soweit dies nach den steuerlichen Vorschriften zulässig ist.

 

(7)

Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums, wobei das betreffende Mitglied in eigener Angelegenheit kein Stimmrecht hat.

 

8. Sitzungen des Kuratoriums

(1)

Das Kuratorium tritt bei Bedarf, wenigstens aber zweimal jährlich, zusammen. Die Sitzung kann in Ausnahmefällen auch virtuell, insbesondere als Telefon-, Video- oder Webkonferenz abgehalten werden.

(2)

Auf Verlangen von zumindest zwei seiner Mitglieder ist eine Sitzung des Kuratoriums unverzüglich einzuberufen.

(3)

Der / die Vorsitzende des Kuratoriums hat die Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, dass die Ladung ihnen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeht. Über das Sitzungsformat befindet die/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Einladung erfolgt per Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail, etc.).

(4)

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden des Kuratoriums.

(6)

Mit Zustimmung der Mitglieder des Kuratoriums können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

 

(7)

Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist von dem / der Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zu übermitteln.

 

9. Der Stiftungsvorstand

(1)

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen; sie werden vom Kuratorium auf die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen; die Wiederberufung ist zulässig.

Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes soll baufachmännisch kompetent und ein weiteres in der Altenhilfe im Stadtbezirk Hiltrup tätig sein.

(2)

Das Kuratorium bestimmt die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3)

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, dies mit der Maßgabe, dass der / die Vorsitzende zur alleinigen Vertretung berechtigt ist; bei Verhinderung des / der Vorsitzenden sind zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu gemeinschaftlicher Vertretung berechtigt.

(4)

Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und führt die Geschäfte der Stiftung.

(5)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(6)

Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, dem Kuratorium regelmäßig und auf Anforderung jederzeit Auskunft über die Führung der Geschäfte zu erteilen.

(7)

Der Stiftungsvorstand ist in Abstimmung mit dem Kuratorium berechtigt, eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende Geschäftsführung und gegebenenfalls Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen. Die Beschäftigungsverhältnisse werden auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse begründet.

(8)

Ziff. 8 letzter Absatz dieser Satzung gilt entsprechend.

 

10. Auflösung der Stiftung, Umwandlung, Satzungsänderung

(1)

Das Kuratorium und der Vorstand können nur gemeinsam und einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(2)

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium und Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, können diese gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und auf dem Gebiet der Alten- und / oder Behindertenhilfe zu liegen.

 

(3)

Beschlüsse zu Ziffern (1) und (2) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Stimmen des Kuratoriums und des Vorstandes.

Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

(4)

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, entscheidet das Kuratorium; dies gilt nicht für obigen Ziffern (1) und (2); hier entschieden das Kuratorium und der Vorstand gemeinsam; Ziffer (3) gilt entsprechend

(5)

Das Kuratorium entscheidet über Ausnahmen von der Gebietsgebundenheit gemäß Ziffer 2 (2) dieser Satzung.

 

11. Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung, die in selber Weise wie die Stiftung gemäß dieser Satzung tätig ist und die zumindest eine Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe in Münster betreibt oder zur Nutzung überlassen hat.

Diese hat das Vermögen in einer dem bisherigen Stiftungszweck entsprechenden und ähnlichen Weise zu verwenden: Der Name „Meyer-Suhrheinrich-Stiftung“ muss bestehen bleiben.

 

12. Stiftungsaufsichtsbehörde

(1)

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht durch den Bischof zu Münster.

(2)

Die Auflösung der Stiftung, der Beschluss über einen neuen Stiftungszweck und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3)

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten; ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

13. Stellung des Finanzamts

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zu Steuerbegünstigungen einzuholen.

 

14. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.

 

15. Kirchliche Vorschriften

 

Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.

 

16. Abschließende Bestimmung

Die unterzeichnende Frau Maria Meyer, geborene Bruns, ist Stifterin und wurde in der Satzung entsprechen bezeichnet.

Münster, den 9.6.2000

 

gez. Maria Meyer

 

48165 Münster, den 6.10.2010

gez. Dr. Michael Kaven

Notar, Hohe Geest 6, 49186 Münster

 

 

Die Satzung vom 9.6.2000 wurde gemäß dem Beschluss des Kuratoriums der Stiftung vom 18.09.2017 geändert. Die jetzige Fassung entspricht der Ursprungsfassung nebst den am 18.09.2017 beschlossenen Änderungen (Ziffern 2 (2), 7 (1), 7 (3a, b, c), 7 (5a), 7 (5 g), 7 (7), 9 (7)).

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